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Haushaltssatzung der Stadt Tornesch für das Haushaltsjahr 2024

bereitgestellt auf www.tornesch.de/Bekanntmachungen am 28.12.2023


Haushaltssatzung
der Stadt Tornesch für das Haushaltsjahr 2024


Aufgrund des §§ 77 ff. der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Ratsversammlung vom 12.12.2023 - und mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde - folgende Haushaltssatzung erlassen:


§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird


1. im Ergebnisplan mit einem Gesamtbetrag der Erträge auf                               37.301.300 EUR

   einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                                                44.835.700 EUR

   einem Jahresfehlbetrag von                                                                        7.534.400 EUR

2. im Finanzplan mit

   einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf   36.003.500 EUR

   einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf  42.389.900 EUR

   einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der
   Finanzierungstätigkeit auf                                                                          7.008.000 EUR

   einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und
   der Finanzierungstätigkeit auf                                                                     8.136.200 EUR

festgesetzt.

§ 2


Es werden festgesetzt:

1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und
    Investitionsförderungsmaßnahmen auf                                                        6.699.600 EUR

2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf                              34.347.000 EUR

3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf                                                     20.000.000 EUR

4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf                           144,64 Stellen

§ 3

1.   Nach § 20 Abs.1 GemHVO-Doppik werden Teilpläne (Produkte) zu Budgets verbunden.
2.  Gemäß § 22 Abs. 1 GemHVO-Doppik sind die Aufwendungen und die dazugehörigen
    Auszahlungen eines Budgets mit Ausnahme der Verfügungsmittel, der internen 
    Leistungsverrechnungen, der Abschreibungen und der Zuführung zu den Rückstellungen und
    Rücklagen gegenseitig deckungsfähig.
3. Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 GemHVO-Doppik sind Aufwendungen, die zu einem Budget gehören,
    und die dazugehörigen Auszahlungen, mit Ausnahme der in § 3 Abs.2 Satz 1 genannten
    Aufwendungen, übertragbar.

Die kommunalaufsichtliche Genehmigung wurde am 21.12.2023 erteilt.


25436 Tornesch, 28.12.2023

Stadt Tornesch

Die Bürgermeisterin
gez.Kählert