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Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Gemeinde- und Kreiswahlen am 14. Mai 2023 in der Stadt Tornesch

1. Das Wählerverzeichnis für die Gemeinde- und Kreiswahl wird in der Zeit vom 24. bis 28. April 2023 während der Dienststunden im Rathaus der Stadt Tornesch, Zimmer 14, Wittstocker Straße 7, für Wahlberechtigte zur Einsicht bereit gehalten.
Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes besteht.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist, spätestens am 28. April 2023 bis 12.00 Uhr bei der Gemeindewahlleiterin, Wittstocker Straße 7, 25436 Tornesch, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 23. April 2023 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen; sonst läuft sie oder er Gefahr, das Wahlrecht nicht ausüben zu können.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, für den der Wahlschein ausgestellt ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist,
5.2 eine wahlberechtigte Person, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist,

a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat,
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist oder
c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses der Gemeindewahlleiterin bekannt worden ist.

Wahlscheine können von den Wahlberechtigten, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 12. Mai 2023, 12.00 Uhr, bei der Gemeindewahlleiterin schriftlich, mündlich (nicht telefonisch) oder in elektronisch dokumentierbarer Form beantragt werden.
Die Schriftform gilt auch durch Telefax als gewahrt.

Nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 5.2 Buchst. a) bis c) angegebenen Gründen Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragen. Das Gleiche gilt, wenn eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, wegen plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen.

6. Die wahlberechtigte Person erhält mit dem Wahlschein zugleich

  • einen amtlichen Stimmzettel,
  • einen amtlichen blauen Wahlumschlag,
  • einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Gemeindewahlleiterin und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Einer anderen als der wahlberechtigten Person persönlich dürfen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn der von der wahlberechtigten Person unterschriebene Wahlscheinantrag, eine schriftliche Vollmacht zur Beantragung des Wahlscheins oder eine schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen vorgelegt wird.

Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die Gemeindewahlleiterin absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen kann. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der Gemeindewahlleiterin abgegeben werden. Wer erst am Wahltag den Wahlbrief abgeben will, muss dafür sorgen, dass dieser bis 18.00 Uhr dem Wahlvorstand des auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlbezirks zugeht.

Tornesch, 06.04.2023

Sabine Kählert
Gemeindewahlleiterin