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Kinderfreizeitbonus für Familien mit geringeren Einkommen

Die Stadt Tornesch möchte Sie auf den sogenannten „Kinderfreizeitbonus“ der Familienkasse aufmerksam machen. Der Kinderfreizeitbonus wurde im Rahmen des Aktionsprogramms der Bundesregierung „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“ als weitere finanzielle Hilfe für bedürftige Familien beschlossen.

Beim Kinderfreizeitbonus handelt es sich um eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro, die minderjährigen Kindern und Jugendlichen zugutekommen soll, um Angebote zur Ferien- und Freizeitgestaltung wahrzunehmen und Versäumtes nachholen zu können. Die Einmalzahlung wird nicht auf Sozialleistungen angerechnet.

Wer den Kinderfreizeitbonus bekommt

Den Kinderfreizeitbonus erhalten minderjährige Kinder und Jugendliche, die im August 2021 Leistungen nach dem SGB II, SGB XII, dem Asylbewerberleistungsgesetz oder dem Bundesversorgungsgesetz erhalten. Ebenfalls anspruchsberechtigt sind Familien, die Kinderzuschlag (KiZ) oder Wohngeld beziehen. Für die Auszahlung des Kinderfreizeitbonus sind verschiedene Stellen zuständig, je nachdem, welche Leistungen eine Familie woher bezieht. 

Familien, die der Familienkasse bereits als KiZ-Beziehende bekannt sind, erhalten den Kinderfreizeitbonus automatisch in Form einer Einmalzahlung im August – hier muss kein Antrag gestellt werden. Dies gilt auch für Familien, die gleichzeitig Kinderzuschlag und Wohngeld beziehungsweise gleichzeitig Kinderzuschlag und Grundsicherung nach SGB II erhalten.

Familien, die ausschließlich Wohngeld oder Leistungen nach dem SGB XII erhalten (und nicht gleichzeitig Kinderzuschlag beziehen), sind der Familienkasse noch nicht bekannt. Das bedeutet, dass Familien in diesen Fällen einen formlosen Antrag auf den Kinderfreizeitbonus stellen müssen.

Familien, die weder Kinderzuschlag noch Wohngeld oder Leistungen nach dem SGB XII beziehen, haben Anspruch auf den Kinderfreizeitbonus, wenn sie im August 2021 eine der folgenden Leistungen erhalten:

  • Grundsicherung nach SGB II,
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder
  • Leistungen im Rahmen der Ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialen Entschädigungsrecht nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Auch hier müssen Sie keinen Antrag stellen. Der Kinderfreizeitbonus wird automatisch ausgezahlt, jedoch nicht von der Familienkasse, sondern von der jeweils zuständigen Stelle.

Fragen zum Antrag:

Für allgemeine Fragen rund um den Kinderfreizeitbonus steht Beziehenden von Kinderzuschlag, Wohngeld oder Sozialhilfe seit dem 1. Juli 2021 zudem eine gebührenfreie Service-Hotline unter der Telefonnummer 0800 455 55 43 zur Verfügung.

Quelle: Agentur für Arbeit

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