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ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage - VO/17/086

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Beratungsfolge

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Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung

Am 6. Mai 2018 findet in Schleswig-Holstein die nächste Kommunalwahl statt. Gemäß § 12 Abs. 3 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) setzt sich der Wahlausschuss zusammen aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden und acht Beisitzerinnen und Beisitzer. Diese wurden durch den Hauptausschuss in seiner Sitzung am 13. März 2017 gewählt.

 

Wer zum späteren Zeitpunkt selbst Bewerber oder Bewerberin bzw. Vertrauensperson eines Wahlvorschlags ist, scheidet wegen Befangenheit aus dem Wahlausschuss aus (§ 55 Abs. 2 GKWG).

 

Der Gemeindewahlausschuss hat im Wesentlichen folgende Aufgaben:

  • Einteilung des Gemeindegebiets in Wahlkreise (§ 15 Abs. 1 GKWG)
  • Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge für die Gemeindewahl (§ 25 Abs. 1 GKWG).
  • Entscheidung über Beschwerden wegen des Wählerverzeichnisses (§ 15 Abs. 3 der Gemeinde- und Kreiswahlordnung -GKWO-) und im Falle der Versagung von Wahlscheinen (§ 18 Abs. 7 GKWO).
  • Feststellung des Wahlergebnisses (§ 36 GKWG).

 

Die anwesenden Mitglieder des Gemeindewahlausschusses werden über ihre Aufgaben belehrt und per Handschlag verpflichtet.

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