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Sondervermögen Kameradschaftskassen

Die Ratsversammlung Tornesch hat in ihrer Sitzung am 13.12.2016 Satzungen für die Sondervermögen der Kameradschaftskassen der Freiwilligen Feuerwehr Tornesch einschl. der Jugendfeuerwehr, der Feuerwehr Tornesch-Ahrenlohe und Tornesch-Esingen beschlossen. Nachstehend werden die Satzungstexte bekannt gemacht:

Satzung für Sondervermögen der Stadt Tornesch
für die Kameradschaftspflege der Freiwilligen Feuerwehr Tornesch
einschließlich der Jugendfeuerwehr

Aufgrund des § 2 a des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig- Holstein, beide in der jeweils gültigen Fassung, wird nach Beschluss der Ratsversammlung vom
13. Dezember 2016 folgende Satzung der Stadt Tornesch für das Sondervermögen für die Kameradschaftspflege der Freiwilligen Feuerwehr Tornesch erlassen:

 

§ 1 Kameradschaftskasse

In der Freiwilligen Feuerwehr Tornesch besteht zur Pflege der Kameradschaft eine Kameradschaftskasse, die von der Kassenführung entsprechend der Beschlüsse der Mitgliederversammlung im Rahmen der Einnahme- und Ausgabeplanung geführt wird.

§ 2 Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung

Die Einnahmen der Kameradschaftskasse bestehen aus Zuwendungen der Stadt sowie Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen (§ 2 b des Brandschutzgesetzes), im Übrigen aus Einnahmen aus der Durchführung von Veranstaltungen der Freiwilligen Feuerwehr sowie sonstigen Einnahmen und Beiträgen der fördernden Mitglieder.

§ 3 Zuwendungen an die Kameradschaftskasse

Über die Annahme einer Zuwendung an die Kameradschaftskasse entscheidet bis zu einer Wertgrenze in Höhe von 25.000 EUR der Wehrvorstand. Dieser kann die Entscheidung bis zu einem von ihm zu bestimmenden Betrag auf die Wehrführung übertragen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach § 2 b des Brandschutzgesetzes in Verbindung mit der Hauptsatzung.

§ 4 Einnahme- und Ausgabeplan

(1) Der Einnahme- und Ausgabeplan enthält den voraussichtlichen Bestand der Rücklage zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres sowie alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung der Aufgabe der Kameradschaftskasse voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben entsprechend des Musters eines Einnahme- und Ausgabeplans für das Sondervermögen Kameradschaftskasse.

(2) Für die Abteilungen, hier insbesondere für die Jugendfeuerwehr, können Teilpläne aufgestellt werden. Der Absatz 1 gilt für die Teilpläne entsprechend. Die Teilpläne sind in einer Gesamtplanung der Freiwilligen Feuerwehr zusammenzufassen.

(3) Der vom Wehrvorstand aufgestellte Einnahme- und Ausgabeplan wird von der Mitgliederversammlung beschlossen; er tritt nach Zustimmung der Ratsversammlung in Kraft. Eine Ablehnung ist gegenüber dem Wehrvorstand zu begründen.

§ 5 Nachtragsplan

Der Einnahme- und Ausgabeplan kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragsplan geändert werden. Für den Nachtragsplan gelten die Vorschriften für den Einnahme- und Ausgabeplan entsprechend.

§ 6 Verpflichtungsermächtigungen, vorläufige Haushaltsführung

(1) Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben aus laufenden Verträgen in künftigen Jahren dürfen im Ausnahmefall eingegangen werden. Verpflichtungen zur Leistung für Ausgaben für Vermögensgegenstände in künftigen Jahren dürfen nicht eingegangen werden.

(2) Ist die Einnahme- und Ausgabeplanung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht in Kraft getreten, so dürfen Ausgaben geleistet werden, für die eine rechtliche Verpflichtung nach Absatz 1 besteht oder die für die Durchführung von wiederkehrenden Veranstaltungen unaufschiebbar sind. Bei Ausgaben nach Satz 1 dürfen die Ansätze der Einnahme- und Ausgabeplanung des Vorjahres nicht überschritten werden.

§ 7 Deckungsfähigkeit, überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben

(1) Ausgaben können im Rahmen der Einnahme- und Ausgabeplanung für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden.

(2) Mehreinnahmen bis zur Wertgrenze nach § 3 können für Mehrausgaben verwendet werden, wenn ein sachlicher Zusammenhang besteht.


(3) Zweckgebundene Mehreinnahmen dürfen für entsprechende Mehrausgaben verwendet werden;
§ 3 bleibt unberührt.


(4) Mehrausgaben entsprechend Absatz 2 und 3 sind keine überplanmäßigen Ausgaben.

(5) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist.

(6) Erhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben dürfen nur geleistet werden, wenn die
Ratsversammlung zugestimmt hat.

(7) Über die Leistung von unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben bestimmt die
Wehrführung. Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben beträgt
500 EUR.

§ 8 Erwerb und Veräußerung von Vermögen

(1) Durch die Kameradschaftskasse sollen Vermögensgegenstände grundsätzlich nur zur Kameradschaftspflege oder solche, die für das Durchführen von Feuerwehrveranstaltungen erforderlich sind, erworben werden.

(2) Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Bei Geldanlagen ist auf ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen.

(3) Die Vermögensgegenstände sind, soweit für deren Anschaffung und Herstellung Ausgaben in Höhe von mindestens 500 EUR je Vermögensgegenstand entstanden sind, in einem Bestandsverzeichnis nachzuweisen.

(4) Vermögensgegenstände, die zur Erfüllung der Aufgaben auf absehbare Zeit nicht gebraucht werden, dürfen veräußert werden. Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gilt dies entsprechend.

§ 9 Kassenführung

(1) Die Freiwillige Feuerwehr führt die Kameradschaftskasse eigenständig und eigenverantwortlich. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Über die Verwendung der im Einnahme- und Ausgabeplan veranschlagten Ausgaben bis zu einer Höhe von 25.000 EUR entscheidet die Wehrführung; im Übrigen ist der Wehrvorstand ermächtigt, über die Verwendung der Mittel im Rahmen des Einnahme- und Ausgabeplans zu entscheiden.

(3) Die Kassenverwaltung hat die Kameradschaftskasse zu verwalten und sämtliche Einnahmen und Ausgaben nach der Ordnung des Einnahme- und Ausgabeplans zu verbuchen. Zahlungen darf sie nur aufgrund von Entscheidungen nach Absatz 2 und Vorlage von schriftlichen Belegen annehmen und leisten. Unbare Zahlungsvorgänge sind von der Kassenverwaltung über ein gemeindliches Girokonto der Freiwilligen Feuerwehr abzuwickeln.

(4) Die Kassenverwaltung führt fristgerecht Aufzeichnungen, in denen, zeitlich gegliedert, sämtliche Ausgaben und Einnahmen der Kameradschaftskasse sowie deren Art bzw. Zweck, die Höhe und der aktuelle Kassenstand kumulativ erfasst sind. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben bzw. Zu- oder Ab- gänge der Kameradschaftskasse sind durch Rechnungen, Quittungen oder ähnliche Nachweise zu belegen.

(5) Die Kassenverwaltung führt das Bestandsverzeichnis nach § 8 Absatz 3 dieser Satzung des
Sondervermögens für die Kameradschaftspflege.

§ 10 Einnahme- und Ausgaberechnung

(1) Die Einnahme- und Ausgaberechnung (Gesamtrechnung) ist das Ergebnis der Ausführung des Einnahme- und Ausgabeplans einschließlich des Bestandsverzeichnisses. Überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben sowie Mehrausgaben sind zu erläutern. Der Darstellung der Einnahme- und Ausgaberechnung erfolgt entsprechend des Musters eines Einnahme- und Ausgabeplans für das Sondervermögen Kameradschaftskasse sowie des Musters eines Bestandsverzeichnisses für das Sondervermögen Kameradschaftskasse. Teilpläne der Abteilungen sind Bestandteil der Einnahme- und Ausgaberechnung.

(2) Die Einnahme- und Ausgaberechnung ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des
Haushaltsjahres aufzustellen.

(3) Die Kameradschaftskasse ist jährlich durch zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für das laufende Kalenderjahr gewählt werden. Die Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer dürfen nicht zum Wehrvorstand gehören. Die
Prüfungsrechte nach § 116 der Gemeindeordnung sowie nach Kommunalprüfungsgesetz bleiben unberührt.

(4) Über die vom Wehrvorstand vorzulegende Einnahme- und Ausgaberechnung beschließt die
Mitgliederversammlung auf Antrag der Kassenprüferinnen oder der Kassenprüfer.

(5) Die Einnahme- und Ausgaberechnung ist der Ratsversammlung vorzulegen.


§ 11 Aufbewahrung von Unterlagen

Für die Aufbewahrung von Unterlagen sowie die Aufbewahrungsfristen gilt § 57
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO-Doppik) entsprechend. Die Aufbewahrung erfolgt bei der
Stadt.

§ 12 Schlussbestimmungen

 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

 


Tornesch, den 28. Dezember 2016

 


...............................................................................
Gez. Roland Krügel, Bürgermeister

 

Satzung für Sondervermögen der Stadt Tornesch

für die Kameradschaftspflege der Freiwilligen Feuerwehr Tornesch-Ahrenlohe


Aufgrund des § 2 a des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig- Holstein, beide in der jeweils gültigen Fassung, wird nach Beschluss der Ratsversammlung vom
13. Dezember 2016 folgende Satzung der Stadt Tornesch für das Sondervermögen für die Kameradschaftspflege der Freiwilligen Feuerwehr Tornesch-Ahrenlohe erlassen:


§ 1 Kameradschaftskasse

In der Freiwilligen Feuerwehr Tornesch-Ahrenlohe besteht zur Pflege der Kameradschaft eine Kameradschaftskasse, die von der Kassenführung entsprechend der Beschlüsse der Mitgliederversammlung im Rahmen der Einnahme- und Ausgabeplanung geführt wird.

§ 2 Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung

Die Einnahmen der Kameradschaftskasse bestehen aus Zuwendungen der Stadt sowie Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen (§ 2 b des Brandschutzgesetzes), im Übrigen aus Einnahmen aus der Durchführung von Veranstaltungen der Freiwilligen Feuerwehr sowie sonstigen Einnahmen und Beiträgen der fördernden Mitglieder.

§ 3 Zuwendungen an die Kameradschaftskasse

Über die Annahme einer Zuwendung an die Kameradschaftskasse entscheidet bis zu einer Wertgrenze in Höhe von 25.000 EUR der Wehrvorstand. Dieser kann die Entscheidung bis zu einem von ihm zu bestimmenden Betrag auf die Wehrführung übertragen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach § 2 b des Brandschutzgesetzes in Verbindung mit der Hauptsatzung.

§ 4 Einnahme- und Ausgabeplan

(1) Der Einnahme- und Ausgabeplan enthält den voraussichtlichen Bestand der Rücklage zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres sowie alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung der Aufgabe der Kameradschaftskasse voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben entsprechend des Musters eines Einnahme- und Ausgabeplans für das Sondervermögen Kameradschaftskasse.

(2) Für die Abteilungen können Teilpläne aufgestellt werden. Der Absatz 1 gilt für die Teilpläne entsprechend. Die Teilpläne sind in einer Gesamtplanung der Freiwilligen Feuerwehr zusammenzufassen.

(3) Der vom Wehrvorstand aufgestellte Einnahme- und Ausgabeplan wird von der Mitgliederversammlung beschlossen; er tritt nach Zustimmung der Ratsversammlung in Kraft. Eine Ablehnung ist gegenüber dem Wehrvorstand zu begründen.

§ 5 Nachtragsplan

Der Einnahme- und Ausgabeplan kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragsplan geändert werden. Für den Nachtragsplan gelten die Vorschriften für den Einnahme- und Ausgabeplan entsprechend.

§ 6 Verpflichtungsermächtigungen, vorläufige Haushaltsführung

(1) Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben aus laufenden Verträgen in künftigen Jahren dürfen im Ausnahmefall eingegangen werden. Verpflichtungen zur Leistung für Ausgaben für Vermögensgegenstände in künftigen Jahren dürfen nicht eingegangen werden.

(2) Ist die Einnahme- und Ausgabeplanung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht in Kraft getreten, so dürfen Ausgaben geleistet werden, für die eine rechtliche Verpflichtung nach Absatz 1 besteht oder die für die Durchführung von wiederkehrenden Veranstaltungen unaufschiebbar sind. Bei Ausgaben nach Satz 1 dürfen die Ansätze der Einnahme- und Ausgabeplanung des Vorjahres nicht überschritten werden.

§ 7 Deckungsfähigkeit, überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben

(1) Ausgaben können im Rahmen der Einnahme- und Ausgabeplanung für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden.

(2) Mehreinnahmen bis zur Wertgrenze nach § 3 können für Mehrausgaben verwendet werden, wenn ein sachlicher Zusammenhang besteht.


(3) Zweckgebundene Mehreinnahmen dürfen für entsprechende Mehrausgaben verwendet werden;
§ 3 bleibt unberührt.


(4) Mehrausgaben entsprechend Absatz 2 und 3 sind keine überplanmäßigen Ausgaben.

(5) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist.

(6) Erhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben dürfen nur geleistet werden, wenn die
Ratsversammlung zugestimmt hat.

(7) Über die Leistung von unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben bestimmt die
Wehrführung. Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben beträgt
500 EUR.

§ 8 Erwerb und Veräußerung von Vermögen

(1) Durch die Kameradschaftskasse sollen Vermögensgegenstände grundsätzlich nur zur Kameradschaftspflege oder solche, die für das Durchführen von Feuerwehrveranstaltungen erforderlich sind, erworben werden.

(2) Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Bei Geldanlagen ist auf ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen.

(3) Die Vermögensgegenstände sind, soweit für deren Anschaffung und Herstellung Ausgaben in Höhe von mindestens 500 EUR je Vermögensgegenstand entstanden sind, in einem Bestandsverzeichnis nachzuweisen.

(4) Vermögensgegenstände, die zur Erfüllung der Aufgaben auf absehbare Zeit nicht gebraucht werden, dürfen veräußert werden. Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gilt dies entsprechend.

§ 9 Kassenführung

(1) Die Freiwillige Feuerwehr führt die Kameradschaftskasse eigenständig und eigenverantwortlich. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Über die Verwendung der im Einnahme- und Ausgabeplan veranschlagten Ausgaben bis zu einer Höhe von 25.000 EUR entscheidet die Wehrführung; im Übrigen ist der Wehrvorstand ermächtigt, über die Verwendung der Mittel im Rahmen des Einnahme- und Ausgabeplans zu entscheiden.

(3) Die Kassenverwaltung hat die Kameradschaftskasse zu verwalten und sämtliche Einnahmen und Ausgaben nach der Ordnung des Einnahme- und Ausgabeplans zu verbuchen. Zahlungen darf sie nur aufgrund von Entscheidungen nach Absatz 2 und Vorlage von schriftlichen Belegen annehmen und leisten. Unbare Zahlungsvorgänge sind von der Kassenverwaltung über ein gemeindliches Girokonto der Freiwilligen Feuerwehr abzuwickeln.

(4) Die Kassenverwaltung führt fristgerecht Aufzeichnungen, in denen, zeitlich gegliedert, sämtliche Ausgaben und Einnahmen der Kameradschaftskasse sowie deren Art bzw. Zweck, die Höhe und der aktuelle Kassenstand kumulativ erfasst sind. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben bzw. Zu- oder Ab- gänge der Kameradschaftskasse sind durch Rechnungen, Quittungen oder ähnliche Nachweise zu belegen.

(5) Die Kassenverwaltung führt das Bestandsverzeichnis nach § 8 Absatz 3 dieser Satzung des
Sondervermögens für die Kameradschaftspflege.

§ 10 Einnahme- und Ausgaberechnung

(1) Die Einnahme- und Ausgaberechnung (Gesamtrechnung) ist das Ergebnis der Ausführung des Einnahme- und Ausgabeplans einschließlich des Bestandsverzeichnisses. Überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben sowie Mehrausgaben sind zu erläutern. Der Darstellung der Einnahme- und Ausgaberechnung erfolgt entsprechend des Musters eines Einnahme- und Ausgabeplans für das Sondervermögen Kameradschaftskasse sowie des Musters eines Bestandsverzeichnisses für das Sondervermögen Kameradschaftskasse. Teilpläne der Abteilungen sind Bestandteil der Einnahme- und Ausgaberechnung.

(2) Die Einnahme- und Ausgaberechnung ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des
Haushaltsjahres aufzustellen.

(3) Die Kameradschaftskasse ist jährlich durch zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für das laufende Kalenderjahr gewählt werden. Die Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer dürfen nicht zum Wehrvorstand gehören. Die

Prüfungsrechte nach § 116 der Gemeindeordnung sowie nach Kommunalprüfungsgesetz bleiben unberührt.

(4) Über die vom Wehrvorstand vorzulegende Einnahme- und Ausgaberechnung beschließt die
Mitgliederversammlung auf Antrag der Kassenprüferinnen oder der Kassenprüfer. (5) Die Einnahme- und Ausgaberechnung ist der Ratsversammlung vorzulegen.
§ 11 Aufbewahrung von Unterlagen

Für die Aufbewahrung von Unterlagen sowie die Aufbewahrungsfristen gilt § 57
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO-Doppik) entsprechend. Die Aufbewahrung erfolgt bei der
Stadt.

§ 12 Schlussbestimmungen Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.




Tornesch,den 28. Dezember 2016




...............................................................................
Gez. Roland Krügel, Bürgermeister

 

Satzung für Sondervermögen der Stadt Tornesch

für die Kameradschaftspflege der Freiwilligen Feuerwehr Tornesch-Esingen


Aufgrund des § 2 a des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig- Holstein, beide in der jeweils gültigen Fassung, wird nach Beschluss der Ratsversammlung vom
13. Dezember 2016 folgende Satzung der Stadt Tornesch für das Sondervermögen für die Kameradschaftspflege der Freiwilligen Feuerwehr Tornesch-Esingen erlassen:


§ 1 Kameradschaftskasse

In der Freiwilligen Feuerwehr Tornesch-Esingen besteht zur Pflege der Kameradschaft eine Kameradschaftskasse, die von der Kassenführung entsprechend der Beschlüsse der Mitgliederversammlung im Rahmen der Einnahme- und Ausgabeplanung geführt wird.

§ 2 Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung

Die Einnahmen der Kameradschaftskasse bestehen aus Zuwendungen der Stadt sowie Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen (§ 2 b des Brandschutzgesetzes), im Übrigen aus Einnahmen aus der Durchführung von Veranstaltungen der Freiwilligen Feuerwehr sowie sonstigen Einnahmen und Beiträgen der fördernden Mitglieder.

§ 3 Zuwendungen an die Kameradschaftskasse

Über die Annahme einer Zuwendung an die Kameradschaftskasse entscheidet bis zu einer Wertgrenze in Höhe von 25.000 EUR der Wehrvorstand. Dieser kann die Entscheidung bis zu einem von ihm zu bestimmenden Betrag auf die Wehrführung übertragen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach § 2 b des Brandschutzgesetzes in Verbindung mit der Hauptsatzung.

§ 4 Einnahme- und Ausgabeplan

(1) Der Einnahme- und Ausgabeplan enthält den voraussichtlichen Bestand der Rücklage zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres sowie alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung der Aufgabe der Kameradschaftskasse voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben entsprechend des Musters eines Einnahme- und Ausgabeplans für das Sondervermögen Kameradschaftskasse.

(2) Für die Abteilungen können Teilpläne aufgestellt werden. Der Absatz 1 gilt für die Teilpläne entsprechend. Die Teilpläne sind in einer Gesamtplanung der Freiwilligen Feuerwehr zusammenzufassen.

(3) Der vom Wehrvorstand aufgestellte Einnahme- und Ausgabeplan wird von der Mitgliederversammlung beschlossen; er tritt nach Zustimmung der Ratsversammlung in Kraft. Eine Ablehnung ist gegenüber dem Wehrvorstand zu begründen.

§ 5 Nachtragsplan

Der Einnahme- und Ausgabeplan kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragsplan geändert werden. Für den Nachtragsplan gelten die Vorschriften für den Einnahme- und Ausgabeplan entsprechend.

§ 6 Verpflichtungsermächtigungen, vorläufige Haushaltsführung

(1) Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben aus laufenden Verträgen in künftigen Jahren dürfen im Ausnahmefall eingegangen werden. Verpflichtungen zur Leistung für Ausgaben für Vermögensgegenstände in künftigen Jahren dürfen nicht eingegangen werden.

(2) Ist die Einnahme- und Ausgabeplanung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht in Kraft getreten, so dürfen Ausgaben geleistet werden, für die eine rechtliche Verpflichtung nach Absatz 1 besteht oder die für die Durchführung von wiederkehrenden Veranstaltungen unaufschiebbar sind. Bei Ausgaben nach Satz 1 dürfen die Ansätze der Einnahme- und Ausgabeplanung des Vorjahres nicht überschritten werden.

§ 7 Deckungsfähigkeit, überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben

(1) Ausgaben können im Rahmen der Einnahme- und Ausgabeplanung für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden.

(2) Mehreinnahmen bis zur Wertgrenze nach § 3 können für Mehrausgaben verwendet werden, wenn ein sachlicher Zusammenhang besteht.


(3) Zweckgebundene Mehreinnahmen dürfen für entsprechende Mehrausgaben verwendet werden;
§ 3 bleibt unberührt.


(4) Mehrausgaben entsprechend Absatz 2 und 3 sind keine überplanmäßigen Ausgaben.

(5) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist.

(6) Erhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben dürfen nur geleistet werden, wenn die
Ratsversammlung zugestimmt hat.

(7) Über die Leistung von unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben bestimmt die
Wehrführung. Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben beträgt
500 EUR.

§ 8 Erwerb und Veräußerung von Vermögen

(1) Durch die Kameradschaftskasse sollen Vermögensgegenstände grundsätzlich nur zur Kameradschaftspflege oder solche, die für das Durchführen von Feuerwehrveranstaltungen erforderlich sind, erworben werden.

(2) Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Bei Geldanlagen ist auf ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen.

(3) Die Vermögensgegenstände sind, soweit für deren Anschaffung und Herstellung Ausgaben in Höhe von mindestens 500 EUR je Vermögensgegenstand entstanden sind, in einem Bestandsverzeichnis nachzuweisen.

(4) Vermögensgegenstände, die zur Erfüllung der Aufgaben auf absehbare Zeit nicht gebraucht werden, dürfen veräußert werden. Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gilt dies entsprechend.

§ 9 Kassenführung

(1) Die Freiwillige Feuerwehr führt die Kameradschaftskasse eigenständig und eigenverantwortlich. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Über die Verwendung der im Einnahme- und Ausgabeplan veranschlagten Ausgaben bis zu einer Höhe von 25.000 EUR entscheidet die Wehrführung; im Übrigen ist der Wehrvorstand ermächtigt, über die Verwendung der Mittel im Rahmen des Einnahme- und Ausgabeplans zu entscheiden.

(3) Die Kassenverwaltung hat die Kameradschaftskasse zu verwalten und sämtliche Einnahmen und Ausgaben nach der Ordnung des Einnahme- und Ausgabeplans zu verbuchen. Zahlungen darf sie nur aufgrund von Entscheidungen nach Absatz 2 und Vorlage von schriftlichen Belegen annehmen und leisten. Unbare Zahlungsvorgänge sind von der Kassenverwaltung über ein gemeindliches Girokonto der Freiwilligen Feuerwehr abzuwickeln.

(4) Die Kassenverwaltung führt fristgerecht Aufzeichnungen, in denen, zeitlich gegliedert, sämtliche Ausgaben und Einnahmen der Kameradschaftskasse sowie deren Art bzw. Zweck, die Höhe und der aktuelle Kassenstand kumulativ erfasst sind. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben bzw. Zu- oder Ab- gänge der Kameradschaftskasse sind durch Rechnungen, Quittungen oder ähnliche Nachweise zu belegen.

(5) Die Kassenverwaltung führt das Bestandsverzeichnis nach § 8 Absatz 3 dieser Satzung des
Sondervermögens für die Kameradschaftspflege.

§ 10 Einnahme- und Ausgaberechnung

(1) Die Einnahme- und Ausgaberechnung (Gesamtrechnung) ist das Ergebnis der Ausführung des Einnahme- und Ausgabeplans einschließlich des Bestandsverzeichnisses. Überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben sowie Mehrausgaben sind zu erläutern. Der Darstellung der Einnahme- und Ausgaberechnung erfolgt entsprechend des Musters eines Einnahme- und Ausgabeplans für das Sondervermögen Kameradschaftskasse sowie des Musters eines Bestandsverzeichnisses für das Sondervermögen Kameradschaftskasse. Teilpläne der Abteilungen sind Bestandteil der Einnahme- und Ausgaberechnung.

(2) Die Einnahme- und Ausgaberechnung ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des
Haushaltsjahres aufzustellen.

(3) Die Kameradschaftskasse ist jährlich durch zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für das laufende Kalenderjahr gewählt werden. Die Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer dürfen nicht zum Wehrvorstand gehören. Die

Prüfungsrechte nach § 116 der Gemeindeordnung sowie nach Kommunalprüfungsgesetz bleiben unberührt.

(4) Über die vom Wehrvorstand vorzulegende Einnahme- und Ausgaberechnung beschließt die
Mitgliederversammlung auf Antrag der Kassenprüferinnen oder der Kassenprüfer. (5) Die Einnahme- und Ausgaberechnung ist der Ratsversammlung vorzulegen.
§ 11 Aufbewahrung von Unterlagen

Für die Aufbewahrung von Unterlagen sowie die Aufbewahrungsfristen gilt § 57
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO-Doppik) entsprechend. Die Aufbewahrung erfolgt bei der
Stadt.

§ 12 Schlussbestimmungen Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.




Tornesch,den 28. Dezember 2016




...............................................................................
Gez. Roland Krügel, Bürgermeister