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Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Bürgermeisterin/ des Bürgermeisters der Stadt Tornesch am 6. Mai 2018

Am 6. Mai 2018 findet in Tornesch die Wahl der Bürgermeisterin/ des Bürgermeisters statt, . Hier erhalten Sie Informationen zum Einreichen von Wahlvorschlägen.Bekanntmachung

Bekanntmachung
gemäß § 73 Gemeinde- und Kreiswahlordnung

Der Gemeindewahlausschuss hat in seiner Sitzung am 03. Mai 2017 als Tag der Wahl der Bürgermeisterin/ des Bürgermeisters

Sonntag, den 06. Mai 2018

und als Tag einer notwendig werdenden Stichwahl Sonntag, den 27. Mai 2018, bestimmt.

Aufgrund des § 57 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in Verbindung mit § 51 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) und § 73 Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO) fordere ich hiermit zur

Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl
der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters

auf.

Die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister wird von den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Tornesch in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer von sechs Jahren gewählt.

Wählbar ist, wer

  1.  die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag besitzt; wählbar ist auch, wer die Staatsangehörigkeit eines übrigen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt und
  2. am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Wahlvorschläge können einreichen:

  1. 1. In der Ratsversammlung der Stadt Tornesch vertretene politische Parteien und Wählergruppen; mehrere politische Parteien und Wählergruppen können gemeinsam einen Wahlvorschlag (gemeinsamer Wahlvorschlag) einreichen,
  2. jede Bewerberin und jeder Bewerber für sich selbst.

Jede politische Partei oder Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen oder sich nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen.
Gemäß § 51 Abs. 2 GKWG kann als Bewerberin oder Bewerber auf einem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe oder auf einem gemeinsamen Wahlvorschlag nur benannt werden, wer

  1. in einer nach ihrer Satzung zuständigen Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammen-tritts wahlberechtigten Mitglieder dieser Partei oder Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder
  2. in einer nach ihrer Satzung zuständigen Versammlung der von der Mitgliederversammlung nach Nummer 1 aus deren Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertretern (Vertreterversammlung

hierzu gewählt worden ist. Die Bewerberin oder der Bewerber sowie die Vertreterinnen und Vertre-ter für die Vertreterversammlung werden von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Versammlung in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt. Vorschlagsberechtigt ist jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung. Der Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe muss von mindestens drei Personen des für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag muss von mindestens drei Personen des für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vorstandes, jeder am Wahlvorschlag beteiligten politischen Partei oder Wählergruppe, darunter jeweils der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer ihre oder seine Zustimmung hierzu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Der Wahlvorschlag soll gem. § 74 Abs. 1 GKWO nach dem Muster der Anlage 10 zur GKWO eingereicht werden. Er darf nur den Namen einer Bewerberin oder eines Bewerbers enthalten.

Gemäß § 74 Abs. 2 GKWO muss der Wahlvorschlag enthalten

  1. den Familiennamen, den Vornamen (bei mehreren Vornamen den oder die Rufnamen), den Beruf oder den Stand, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin oder des Bewerbers,
  2. bei einem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Bei einem gemeinsamen Wahlvorschlag sind der Name sowie die Kurzbezeichnung jeder einzelnen an dem Wahlvorschlag beteiligten Partei oder Wählergruppe anzugeben.

Gemäß § 74 Abs. 3 GKWO soll ein Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe oder ein gemeinsamer Wahlvorschlag ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson (§ 22 GKWG) enthalten.

Nach § 51 Abs. 3 GKWG muss der Wahlvorschlag einer Bewerberin oder eines Bewerbers im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 GKWG mindestens von 115 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Dies entspricht dem Fünffachen der Gesamtzahl von Vertreterinnen und Vertretern, die nach § 8 GKWG für die zuletzt stattgefundene Wahl der Gemeindevertretung maßgebend war.

Dies gilt nicht, wenn die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber einen Wahlvorschlag für sich selbst einreicht.

Muss ein Wahlvorschlag von Wahlberechtigten unterzeichnet sein (§ 51 Abs. 3 GKWG), gilt gem. § 75 GKWO folgendes:

  1. Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 11 zur GKWO zu leisten.
  2. Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners anzugeben.
  3. Für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner ist von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter auf dem Formblatt oder auf einem besonderen Vordruck nach dem Muster der Anlage 11 a zu bescheinigen, dass die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.
  4. Eine wahlberechtigte Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Werden mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, sind die Unterschriften, die dem Gemeindewahlleiter nach der ersten Bescheinigung des Wahlrechts nach Nummer 3 vorgelegt werden, ungültig.
  5. Nach Einreichung des Wahlvorschlags können Unterschriften nicht mehr zurückgenom-men werden.

Dem Wahlvorschlag sind gemäß § 75 Abs. 2 GKWO beizufügen:

  1. Bei einem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe oder einem gemeinsamen Wahlvorschlag die schriftliche Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 13 zur GKWO;
  2. eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16 zur GKWO, dass die Bewerberin oder der Bewerber wählbar ist;
  3. bei einem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe oder einem gemeinsamen Wahlvorschlag eine Erklärung der Leiterin oder des Leiters der Versammlung über die Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers nach § 51 Abs. 2 S. 4 und 5 GKWG nach dem Muster der Anlage 18 zur GKWO; wurde die Bewerberin oder der Bewerber eines gemeinsamen Wahlvorschlags in getrennten Versammlungen gewählt, ist für jede Versammlung eine Erklärung abzugeben;
  4. die erforderliche Anzahl von Unterschriften (mindestens 115 Unterschriften) nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner (§ 75 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GKWO), sofern der Wahlvorschlag nach § 51 Abs. 3 GKWG von Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss.

Die ordnungsgemäße Unterzeichnung eines Wahlvorschlags nach § 51 Abs. 2 Satz 4 und 5 GKWG und § 51 Abs. 3 Satz 1 GKWG sowie der Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichnenden nach § 51 Abs. 3 Satz 2 GKWG können bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nachgeholt, sonstige Mängel bis zur Zulassung beseitigt werden.

Gemäß § 51 Abs. 5 GKWG kann ein Wahlvorschlag, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist, zurückgenommen werden.

  1. im Falle des § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson gemeinsam,
  2. im Falle des § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
    a) von der Bewerberin oder dem Bewerber selbst,
    b) von der Mehrheit der Unterzeichnenden.

Die Rücknahme ist der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter gegenüber schriftlich zu erklären.

Bewerberinnen und Bewerber, die innerhalb des Wahlgebiets auf mehreren Wahlvorschlägen benannt sind, können gemäß § 51 Abs. 6 GKWG nicht zugelassen werden.

Alle erforderlichen amtlichen Formblätter können bei dem Gemeindewahlleiter für die Wahl der Bürgermeisterin/ des Bürgermeisters der Stadt Tornesch, Wittstocker Straße 7, 25436 Tornesch, kostenfrei angefordert bzw. abgeholt werden. Sie stehen zudem auf der Homepage www.Tornesch.de im Menüpunkt »Wahlen« unter »Rathaus & Politik« zum Download zur Verfügung.

Die Wahl erfolgt durch die Gemeindevertretung, wenn zu dieser Wahl keine Bewerberin oder kein Bewerber zugelassen wird, oder die einzige zugelassene Bewerberin oder der einzige zugelassene Bewerber bei der Wahl nicht die erforderliche Mehrheit erhält.

Wahlvorschläge sind nach § 19 in Verbindung mit § 46 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) bis

spätestens zum 12. März 2018, 18.00 Uhr,

schriftlich beim Gemeindewahlleiter der Stadt Tornesch, Wittstocker Straße 7, 25436 Tornesch, einzureichen.

Die Wahlvorschläge sind möglichst so frühzeitig vor dem letzten Tag der Einreichungsfrist abzugeben, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können.

Ich weise auf die Stellenausschreibung hin, die auch auf der Homepage der Stadt Tornesch unter www.Tornesch.de veröffentlicht ist.

Tornesch, den 12. September 2017
Stadt Tornesch
Der Gemeindewahlleiter

Roland Krügel

Kontakt

Frau Julia Trabe
Wittstocker Straße 7
25436 Tornesch
Telefon:04122 9572-141
Fax:04122 9572-199
E-Mail oder Kontaktformular