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5. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Tornesch über die Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungssatzung) vom 02.04.2003 in der Fassung der 4. Nachtragssatzung vom 11.04.2013

Augrund des § 4 der Geemindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.03.2003 (GVOBl., S. 58), zuletzt  geändert durch Gesetz vom 07.07.2015 (GVOBl., S. 200), wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 13.10.2015 folgende 5. Nachtragssatzung der Stadt Tornesch erlassen:

Artikel 1

Änderung der Entschädigungssatzung

 

Die Entschädigungssatzung wird wie folgt geändert:

 

Nach § 14 wird ein neuer § 15 eingefügt. Alle nachfolgenden Paragraphen rücken tiefer. 

§ 15 erhält folgenden Wortlaut:

 

 

§ 15

Flüchtlingsbeauftragte/r

 

Die oder der Flüchtlingsbeauftragte ist ehrenamtlich tätig und koordiniert die ehrenamtlichen Hilfen für die Unterstützung und Integration von Flüchtlingen und Asylsuchenden. Sie/er erhält für ihre/seine Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 89,5 % des Höchstsatzes der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung) für Bürgervorsteher in Gemeinden bis 20.000 Einwohnern.

 

Artikel 2

Inkrafttreten

 

Die fünfte Nachtragssatzung zur Entschädigungssatzung tritt rückwirkend zum 01.07.2015 in Kraft.

 

Tornesch, den 14. Oktober 2015

Gez- Roland Krügel

Bürgermeister