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1. Nachtragssatzung zur Verbandssatzung des Zweckverbandes VHS Tornesch-Uetersen vom 11.05.2011

 

Aufgrund des § 5 Abs. 3 und 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.07.2015 (GVOBl. S. 200, 204), in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Verbandsversammlung vom 04.11.2015 folgende Nachtragssatzung zur Verbandssatzung vom 11.05.2011 erlassen:

 

Artikel 1:

1. § 1 „Rechtsnatur, Name, Sitz, Siegel" wird wie folgt geändert:

Abs. 2 wird um den Satz „

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung." ergänzt.

2. § 3 „Aufgaben" wird um den folgenden Text nach dem Satz 1 ergänzt :

Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Volks-und Berufsbildung; Unterhaltung ei-ner Volkshochschule, Förderung der Hilfe für Flüchtlinge und Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 Nr. 7,10, 21 AO).

Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass die Volkshochschule Tornesch-Uetersen Weiterbildungskurse im Bereich der Volks-und Berufsbildung, Sprachkurse im Bereich der Flüchtlingshilfe sowie Sportangebote zur gesundheitlichen Prävention den Bürgerinnen und Bürgern anbietet.

Die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Li-nie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Volkshochschule Tornesch-Uetersen darf ihre Mittel nur für satzungsgemäße Zwe-cke verwenden. Mitglieder des Zweckverbandes „Volkshochschule Tornesch-Uetersen" erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Zweckverbandes „Volkshochschule Torne-sch-Uetersen".

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. § 19 „Ausscheiden von Verbandsmitgliedern und Aufhebung des Zweckverbandes wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt ergänzt:

Wird der Zweckverband aufgelöst,

b) Zu Abs. 3 wird folgender neuer Satz 3 hinzugefügt:

oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, so vereinbaren die Verbandsmitglieder eine Vermögensauseinandersetzung. Die Vereinbarung hat zu berücksichtigen, in welchem Umfange die Verbandsmitglieder zur Deckung des Fi-nanzbedarfs des Zweckverbands beigetragen haben.

„Sie haben das Auseinandersetzungsvermögen unmittelbar und ausschließlich für ge-meinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des § 52 Abgabenordnung zu verwenden."

Artikel 2:

Diese Satzung (1. Nachtrag) tritt nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Tornesch, den………………..

Gez. Roland Krügel

Verbandsvorsteher