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1. Nachtrag Spielgerätesteuer

Die Ratsversammlung Tornesch hat in ihrer Sitzung am 13.12.2016 die 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgerätesteuer) beschlossen. Nachstehend wird der Satzungstext bekannt gegeben:

Satzung
zur 1. Änderung
der Satzung der Stadt Tornesch
über die Erhebung einer Vergnügungssteuer
für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten
(Spielgerätesteuer)

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-Holst. Seite 57 ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. Juli 2015 (GVOBl. Schl.-Holst. Seite 200 ff., sowie der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 27 ff, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.07.2014 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 129), wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung am 13.12.2016 folgende Satzung erlassen.

Artikel I

Die Satzung der Stadt Tornesch über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgerätesteuer) vom 19.10.2006 wird wie folgt geändert:
§ 5 erhält folgende Fassung:
(1) Der Steuersatz beträgt für das Halten eines Spielgerätes mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung sowie an den übrigen in § 1 Abs. 1 genannten Orten 15 v.H
der elektronisch gezählten Bruttokasse. Bei Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen.
(2) Für Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit beträgt die Steuer je angefangenen Kalendermonat für jedes Spielgerät für das Halten
a) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung
93,00 €
b) an den übrigen in § 1 Abs. 1 genannten Orten
39,50 €
c) an allen in § 1 Abs. 1 genannten Orten für Spielgeräte mit
• Darstellung von Gewalttätigkeiten und/oder
• Darstellung sexueller Handlungen und/oder
• Kriegsspiel
im Spielprogramm Gewaltspiel 337,50 €
Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Spielgerätes im Austausch ein gleichartiges Spielgerät, so gilt für die Berechnung der Steuer das ersetzte Spielgerät als weitergeführt.

(3) Spielgeräte, an denen Spielmarken (Token o.ä.)ausgeworfen werden, gelten als Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, wenn die Spielmarken an diesen bzw. anderen Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit eingesetzt werden können oder eine Rücktauschmöglichkeit in Geld besteht oder sie gegen Sachgewinne eingetauscht werden können. Die Benutzung der Spielgeräte durch Weiterspielmarken (Token) steht einer Benutzung durch Zahlung eines Entgeltes gleich.
(4) Für die Besteuerungszeiträume für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ohne manipulationssicheres Zählwerk gem. § 4 Abs. 2 beträgt die Steuer je angefangenen Kalendermonat für jedes Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit
a) In Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung
233,00 €
b) an den übrigen in § 1 Abs. 1 genannten Orten 98,00 €

 

Artikel II

Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.


Tornesch, den 28.12.2016
Stadt Tornesch
Der Bürgermeister

 

gez. Roland Krügel
Bürgermeister