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Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Aufhebung des Zweckverbandes Altenzentrum Kummerfeld

Der vorliegende Vertrag regelt die Auflösung des Zweckverbandes Altenzentrum Kummerfeld.

zwischen


1. der Gemeinde Borstel-Hohenraden, Hauptstraße 60, 25462 Rellingen, vertreten durch ihren Bürgermeister, Herrn Jürgen Rahn,
2. der Gemeinde Halstenbek, Gustavstraße 6, 25469 Halstenbek, vertreten durch ihren Bürgermeister, Herrn Claudius von Rüden,
3. der Gemeinde Kummerfeld, Hauptstraße 60, 25462 Rellingen, vertreten durch ihre Bürgermeisterin, Frau Erika Koll,
4. der Gemeinde Prisdorf, Hauptstraße 60, 25462 Rellingen, vertreten durch ihren Bürgermeister, Herrn Rolf Schwarz,
5. der Stadt Quickborn, Rathausplatz 1, 25451 Quickborn, vertreten durch ihren Bürgermeister, Herrn Thomas Köppl,
6. der Gemeinde Tangstedt, Hauptstraße 60, 25462 Rellingen, vertreten durch ihren 1. stellv. Bürgermeister, Herrn Manfred Majuntke,
7. der Stadt Tornesch, Wittstocker Straße 7, 25436 Tornesch, vertreten durch ihren Bürgermeister, Herrn Roland Krügel.

Präambel

Die Vertragspartner sind die Mitglieder des Zweckverbands Altenzentrum Kummerfeld. Dieser betrieb bis zum Jahr 2001 ein Pflegeheim, das dann an einen privaten Betreiber veräußert wurde. Der Zweckverband soll, nachdem seine Aufgaben durch die Veräußerung des Pflegeheimes weggefallen sind, durch diesen Vertrag aufgehoben werden. Daneben treffen die Vertragspartner nähere Vereinbarungen zur Verwendung des noch vorhandenen Vermögens des Zweckverbandes und zur Tragung der aus der Tätigkeit des Zweckverbandes herrührenden Lasten.

§ 1
Aufhebung des Zweckverbandes

Die Vertragspartner heben den Zweckverband Altenzentrum Kummerfeld (im Folgenden „Zweckverband“) mit Ablauf des 31.05.2018 (Aufhebungsstichtag) auf.


§ 2
Liquidationsverband

Der Zweckverband besteht nach dem Aufhebungsstichtag als Liquidationsverband weiter, bis alle Verbindlichkeiten des Zweckverbands
erfüllt sind und das Vermögen des Zweckverbands vollständig unter den Mitgliedern verteilt ist.

§ 3
Liquidation

(1) Dem Verbandsvorsteher des Zweckverbandes obliegt die Aufgabe des Liquidators.
(2) Im Rahmen der Liquidation sind nach dem Aufhebungsstichtag etwaige Vertragsverhältnisse und sonstige Schuldverhältnisse des
Zweckverbandes zu kündigen oder auf sonstige Weise zu beenden, alle noch ausstehenden Forderungen des Zweckverbandes gegenüber
Dritten geltend zu machen und die Verbindlichkeiten des Zweckverbandes zu erfüllen.

§ 4
Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, Verbindlichkeiten und künftige Verbindlichkeiten gegenüber der VAK, Pflichten gegenüber Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern

(1) Abweichend von § 3 gelten für die beamten- und versorgungsrechtlichen Pflichten und Verbindlichkeiten des Zweckverbands die Absätze 2 bis 4.
(2) Hinsichtlich der noch bestehenden beamtenrechtlichen Pflichten des Zweckverbands wird der Zweckverband gemäß § 16 Abs. 1 BeamtStG in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 1 LBG mit Ablauf des Aufhebungsstichtags vollständig in die Stadt Tornesch eingegliedert.
(3) Der Zweckverband ist gegenwärtig regelmäßig zur Erstattung von Beihilfeaufwendungen und Verwaltungskosten für diese
Beihilfeaufwendungen an die Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein (VAK) verpflichtet. Voraussichtlich werden diese Verbindlichkeiten auch in der Zukunft weiter bestehen. Diese Verbindlichkeiten gehen ab dem Ablauf des Aufhebungsstichtags nach den §§ 19 Abs. 1, 16 Abs. 1 BeamtStG in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 1 LBG auf die Stadt Tornesch über.
(4) Sämtliche sonstigen beamtenrechtlichen und versorgungsrechtlichen Verbindlichkeiten und Pflichten des Zweckverbands gehen ebenfalls mit Ablauf des Aufhebungsstichtags auf die Stadt Tornesch über.

§ 5
Verteilung des Vermögens des Zweckverbandes

Das nach der Geltendmachung ausstehender Forderungen und der Erfüllung der Verbindlichkeiten, mit Ausnahme der in § 4 genannten Verbindlichkeiten und Pflichten, verbleibende Vermögen des Zweckverbands erhält die Stadt Tornesch. Gegenwärtig gehen die Vertragspartner davon aus, dass es sich hierbei um einen Geldbetrag in Höhe von ca. 376.000,00 Euro handeln wird.

§ 6
Pflichten der Stadt Tornesch hinsichtlich des früheren Zweckverbandsvermögens

(1) Die Stadt Tornesch ist verpflichtet, aus dem an sie ausgezahlten Geldvermögen des Zweckverbandes sowie aus den aus der Anlage des
Geldes erwirtschafteten Zinserträgen die nach § 4 an die Stadt Tornesch übergeleiteten künftigen Verbindlichkeiten und Pflichten  egenüber der VAK sowie gegenüber Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern sowie etwaige sonstige beamtenrechtliche
Pflichten im Hinblick auf Beamtinnen und Beamte des Zweckverbands zu erfüllen.
(2) Die Stadt Tornesch hat gegenüber den übrigen Vertragspartnern jährlich über die Höhe der an die VAK und an  Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger geleisteten Zahlungen, die erwirtschafteten Zinserträge und den verbleibenden Restbetrag aus dem Zweckverbandsvermögen abzurechnen.

§ 7
Verteilung des restlichen früheren Zweckverbandsvermögens, Nachzahlungspflichten

(1) Enden die Zahlungspflichten gegenüber der VAK und gegenüber den Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern endgültig, bevor das frühere Zweckverbandsvermögen verbraucht ist, so hat die Stadt Tornesch über das restliche Vermögen abzurechnen und das restliche Vermögen in Geld nach folgendem Schlüssel an die übrigen Vertragspartner zu zahlen:

  • Gemeinde Borstel-Hohenraden 3,44 %,
  • Gemeinde Halstenbek 28,34 %,
  • Gemeinde Kummerfeld 2,82 %,
  • Gemeinde Prisdorf 3,73 %,
  • Stadt Quickborn 37,81 %,
  • Gemeinde Tangstedt 2,93 %.

Der Stadt Tornesch selbst verbleiben also 20,93 % des zu verteilenden Geldvermögens. Soweit das Vermögen nicht aus Geld besteht, hat die Stadt Tornesch diese Vermögensgegenstände nach pflichtgemäßem Ermessen zu veräußern oder auf sonstige Weise zu verwerten und den Verwertungserlös nach dem vereinbarten Schlüssel zu verteilen.
(2) Wird das frühere Zweckverbandsvermögen aufgezehrt, bevor die Zahlungspflichten gegenüber der VAK und gegenüber den
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern endgültig enden oder entstehen nach der Verteilung des Zweckverbandsvermögens wieder oder weitere Verbindlichkeiten oder Pflichten gegenüber Beamtinnen oder Beamten oder
Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfängern des Zweckverbands oder gegenüber der VAK oder sonstige beamten- und
versorgungsrechtliche Pflichten hinsichtlich der Beamtinnen oder Beamten oder Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfänger
des Zweckverbands, so sind die übrigen Vertragspartner jeweils verpflichtet, der Stadt Tornesch diese weiteren Zahlungen anteilig zu
erstatten. Hierfür gilt der Schlüssel nach Abs. 1 entsprechend.

§ 8
Öffentliche Bekanntmachung

Die Aufhebung des Zweckverbandes ist nach § 39 Abs. 2 Satz 2 LVwG in Verbindung mit § 38 Abs. 4 LVwG örtlich bekannt zu machen. Die
Bekanntmachung erfolgt nach § 21 der Verbandssatzung des Zweckverbandes Altenzentrum Kummerfeld im Pinneberger Tageblatt (shz).

§ 9
Aufschiebende Bedingung

Dieser Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde nach § 17 Abs. 1 GkZ in Verbindung mit § 5 Abs. 5 GkZ.

§ 10
Billigung durch die Gemeindevertretungen

Die Gemeindevertretungen sämtlicher Vertragspartner haben dem Vertragsschluss vor der Unterzeichnung zugestimmt.

§ 11
Schlussbestimmungen

(1) Der Vertrag wird achtfach ausgefertigt. Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung.
(2) Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Nebenabreden zu den in diesem Vertrag
schriftlich abgefassten Klauseln bestehen nicht.
(3) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrages nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck dieses Vertrages rechtlich und wirtschaftlich möglichst weitgehend entsprechen.

Tornesch, den 20.04.2018
Gemeinde Borstel-Hohenraden
gez. Jürgen Rahn
Bürgermeister (L.S.)

Gemeinde Halstenbek
gez. Claudius von Rüden
Bürgermeister (L.S.)

Gemeinde Kummerfeld
gez. Erika Koll
Bürgermeisterin (L.S.)

Gemeinde Prisdorf
gez. Rolf Schwarz
Bürgermeister (L.S.)

Stadt Quickborn
gez. Thomas Köppl
Bürgermeister (L.S.)

Gemeinde Tangstedt
gez. Manfred Majuntke
1. stellv. Bürgermeister (L.S.)

Stadt Tornesch
gez. Roland Krügel
Bürgermeister (L.S.)