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Schenkungsteuerbescheid erhalten
[Nr.99102009002000 ]

Leistungsbeschreibung

Durch die Erbschaftsteuer wird die Vermögensübertragung durch den Tod des Erblassers/der Erblasserin besteuert. Die Erbschaftsteuer wird als Erbanfallsteuer erhoben, das heißt sie knüpft an den konkreten Erwerb der jeweiligen Erben, Pflichtteilsberechtigten, Vermächtnisnehmer/innen oder sonstigen Erwerber/innen an.

Die Schenkungsteuer ist eine Steuer auf den Erwerb von Vermögen durch Schenkung unter Lebenden. Erbschaft- und Schenkungsteuer sind im selben Gesetz geregelt.

Die Frage, ob und in welcher Höhe Erbschaft-/Schenkungsteuer zu entrichten ist, richtet sich nach dem Wert des Erwerbs und dem Verwandtschaftsverhältnis. Jeder Erwerberin/jedem Erwerber steht ein persönlicher Freibetrag zu, der sowohl für Erwerbe von Todes wegen als auch für Schenkungen gilt. Der persönliche Freibetrag kann durch Schenkungen alle 10 Jahre erneut genutzt werden.

Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen

  • der Erwerb von Todes wegen (zum Beispiel Erbschaft, Vermächtnis),
  • die Schenkungen unter Lebenden,
  • die Zweckzuwendungen,
  • das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren (Erbersatzsteuer).

An wen muss ich mich wenden?

An das Finanzamt Kiel (für Schleswig-Holstein zentral zuständig).

Rechtsgrundlage

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG).

Was sollte ich noch wissen?

Welche Unterlagen im Detail erforderlich sind, können Sie aus den Erklärungsvordrucken entnehmen, die Sie von der zuständigen Stelle zugesandt bekommen.

Zuständig

Finanzamt Kiel (ehemals Kiel-Süd und Kiel-Nord)
Feldstraße 23
24105 Kiel
Auf Karte anzeigen

Telefon: +49 431 602-0
Fax: +49 431 602-1009
E-Mail
Internet

Öffnungzeiten:
Mo, Do und Fr: 8:00 - 12:00 Uhr
Di: 8:00 - 12:00 und 14:00 - 17:00 Uhr
Mi: geschlossen
(und nach Vereinbarung).

Aufzug vorhanden: ja