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Abwasser: Kleinkläranlagen
[Nr.99129001137000 ]

Leistungsbeschreibung

Ob und wo die Abwasserbeseitigung durch Kleinkläranlagen zu erfolgen hat, legen die Gemeinden in ihrer Abwassersatzung für einzelne Grundstücke oder für bestimmte Teile des Gemeindegebietes fest. Die Abwasserbeseitigungspflicht wird in diesen Fällen von der Gemeinde auf den Grundstückseigentümer übertragen.

Der Kleinkläranlagenbetreiber muss eine wasserrechtliche Einleitungserlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen.

Die Gemeinde ist aber weiterhin für die Beseitigung des in den Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms verantwortlich.

An wen muss ich mich wenden?

An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung oder an den zuständigen Wasser- und Bodenverband/Zweckverband.

Rechtsgrundlage

§ 44 Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz-WasG SH).

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen zur Wasserwirtschaft und eine Adressübersicht der speziell fachlich zuständigen Behörden finden Sie im Landesportal "Landwirtschaft und Umwelt Schleswig-Holstein".

Zuständig

Stadt Tornesch - Die Bürgermeisterin
Wittstocker Straße 7
25436 Tornesch
Telefon:04122 9572-0
Fax:04122 55844
E-Mail oder Kontaktformular
De-Mail: info@tornesch.de-mail.de

Kontakt

Frau Sylvia Köhn
Telefon:04122 9572-301
Fax:04122 9572-333
E-Mail oder Kontaktformular